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   OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17   

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https://dejure.org/2017,35256
OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17 (https://dejure.org/2017,35256)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.04.2017 - 31 U 17/17 (https://dejure.org/2017,35256)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. April 2017 - 31 U 17/17 (https://dejure.org/2017,35256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Die streitgegenständlichen, wortlautgleichen Widerrufsinformationen jeweils in Ziffer 8 der Darlehensverträge mit den Endziffern -200 und -201 entsprechen nahezu den Widerrufsinformationen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 (Rn. 1, juris) und vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 zugrunde lagen (Rn. 2, juris; dort ist lediglich vom "Kreditnehmer" statt "Darlehensnehmer" die Rede sowie bei den Widerrufsfolgen der Passus "auf das sich der Widerruf bezieht" eingefügt; der letzte Satz der streitgegenständlichen Widerrufsinformationen fehlt).

    " (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 , Rn. 7, juris).

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7).

    " Zum Einen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 diese Wendung nicht beanstandet.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Indes kann die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses offenbleiben, wenn die Feststellungsklage ohnehin als unbegründet abzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 13 m.w.N., juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7).

    Formularverträge müssen indes für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam ist, weil sie Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 9, juris, zu finanzierten Geschäften).

    Derartige "Sammelbelehrungen" sind nicht undeutlich und unwirksam (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 10 f., juris).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Insbesondere ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat " für sich klar und verständlich, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst und eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, Rn. 16 ff., juris).

    Ebenso wenig leidet die Information zum Beginn der Widerrufsfrist in ihrer Klarheit und Verständlichkeit aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen erläutert hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, Rn. 21, juris).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2017).

    Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe, wenn die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2017).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.).

    " Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach bis auf einen klarstellenden Zusatz "auf das sich der Widerruf bezieht" wörtlich - auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der Begriff "Darlehensnehmer" durch den Begriff "Kreditnehmer" ersetzt war - der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.).

    " Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach bis auf einen klarstellenden Zusatz "auf das sich der Widerruf bezieht" wörtlich - auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der Begriff "Darlehensnehmer" durch den Begriff "Kreditnehmer" ersetzt war - der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.).

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Die streitgegenständlichen, wortlautgleichen Widerrufsinformationen jeweils in Ziffer 8 der Darlehensverträge mit den Endziffern -200 und -201 entsprechen nahezu den Widerrufsinformationen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 (Rn. 1, juris) und vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 zugrunde lagen (Rn. 2, juris; dort ist lediglich vom "Kreditnehmer" statt "Darlehensnehmer" die Rede sowie bei den Widerrufsfolgen der Passus "auf das sich der Widerruf bezieht" eingefügt; der letzte Satz der streitgegenständlichen Widerrufsinformationen fehlt).

    " (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 -, Rn. 6, juris).

  • LG Münster, 03.01.2017 - 14 O 346/16
    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 014 O 346/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

    Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Münster vom 03.01.2017, Az. 14 O 346/16, aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht bezüglich der Darlehensverträge vom 05./09.01.2012 mit der Darlehenskontonummer ####0 und vom 08./12.11.2012 mit der Darlehenskontonumer ####1 über einen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 320.000,00 EUR zusteht und sich diese Darlehensverträge durch Schreiben vom 09.11.2015 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.546,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR zu zahlen.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19, juris; Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, Pressemitteilung des BGH Nr. 19/2017).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2017 - 31 U 17/17
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19, juris; Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, Pressemitteilung des BGH Nr. 19/2017).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Altvertrags

    In derartigen Konstellationen kann das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da ohnehin auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - 31 U 17/17 -, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    Da, wie nachfolgend unter 3. aufgezeigt wird, der Antrag jedenfalls aufgrund des nicht wirksamen Widerrufs unbegründet ist, kann - ebenso wie bei den Anträgen zu 3 und zu 4 - das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - 31 U 17/17 -, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).
  • OLG Köln, 25.10.2017 - 13 U 179/15

    Rückforderung einer anlässlich der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines

    Die hiergegen gerichtete Einwendung der Kläger, der Passus "Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann." gehe zwar ins Leere, da entsprechende Kosten öffentlicher Stellen nicht verauslagt worden seien, müsse aber gleichwohl als einen durchschnittlichen Verbraucher irreführend angesehen werden, da er die unrichtige Vorstellung hervorrufen könne, im Widerrufsfall mit nicht kalkulierbaren Kosten rechnen zu müssen (GA Bl. 223), hält der Senat mit dem OLG Hamm (vgl.: Hinweisbeschluss v. 19.4.2017 - 31 U 17/17, BeckRS 2017, 125269) nicht für stichhaltig.
  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    Da, wie nachfolgend unter 3. aufgezeigt wird, der Antrag jedenfalls aufgrund des nicht wirksamen Widerrufs unbegründet ist, kann - ebenso wie bei den Anträgen zu 3 und zu 4 - das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - 31 U 17/17 -, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).
  • LG Münster, 21.03.2018 - 14 O 562/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehnsvertrages

    Schließlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, die Widerrrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie am Ende den Satz enthält: "Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen gemacht hat und nicht zurückverlangen kann." Zum Einen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2016, XI ZR 6/16 diese Wendung nicht beanstandet und zum Anderen entspricht sie auch dem Gestaltungshinweis 7 des Musters der Anlage 6 zu Artikel 247 EGB a.F. Dieser Hinweis ist als solcher auch zutreffend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017, 31 U 17/17).
  • OLG Bamberg, 17.04.2019 - 8 U 153/18

    Zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen trotz

    Da es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB handelt und Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, ist eine Widerrufsbelehrung nicht schon deswegen unwirksam, weil sie möglicherweise Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017, Az. 31 U 17/17, juris).
  • LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17

    Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbaucherdarlehensvertrag

    Insofern entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation wörtlich der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (vgl. BGH, BKR 2017, 152 (152f.); BeckRS 2016, 19930 OLG Hamm BeckRS 2017, 125269).
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